Kündigungsfrist als Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb

Das Kündigungsschutzgesetz gereift nicht beim Kleinbetrieb. Damit sind Unternehmen gemeint, die 10 oder weniger Mitarbeiter haben bestimmte Punkte müssen bei einer Kündigung trotzdem beachtet werden. Inhaber von Kleinbetrieben können Mitarbeiter schneller entlassen, als in einem Betrieb. Festgehalten ist dies in Paragraf 23 des Kündigungsschutzgesetzes.

Hinweis: Für die Ermittlung der Betriebsgröße müssen Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte und Aushilfen mit einbezogen werden. Falls Leiharbeitnehmer dauerhaft im Betrieb beschäftigt werden so müssen diese im Regelfall ebenfalls mitgezählt werden. Auszubildende, Praktikanten und der Geschäftsführer werden bei der Berechnung der Betriebsgröße nicht berücksichtigt.

Teilzeitkräfte, die bis zu 20 Stunden wöchentlich arbeiten, werden als 0,5 Mitarbeiter zählt. Arbeitet sie mehr als 20 und bis zu 30 Stunden wöchentlich, zählt die Teilzeitkraft als 0,75 Mitarbeiter. Eine Vollzeitkraft ist 1 Mitarbeiter.

Wenn der Geschäftsführer kündigen möchte, muss er bestimmte Punkte beachten:

  • 1. Es darf keine missbräuchliche oder treuwidrige Kündigung ausgesprochen werden. Der Chef darf demnach keine Mitarbeiter wegen Geschlecht, Hautfarbe, Religion oder Abstammung kündigen. Sie darf außerdem nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen.
  • 2. Der Arbeitgeber darf nicht wider Treu und Glauben kündigen. Er muss soziale Punkte bei der Kündigung berücksichtigen. Mitarbeiter, die später ins Unternehmen eingetreten sind, sind von einer Kündigung mehr gefährdet, als jemand, der bereits seit 20 Jahren im Unternehmen arbeitet. Unterhaltspflicht, d.h. Mitarbeiter, die Familien haben, fallen in diese Bewertung ebenfalls mit ein. Sind Mitarbeiter in einer familiär ähnlichen Situation, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit der freien Entscheidung, wem er kündigt.
  • 3. Eine sittenwidrige Kündigung von Seiten des Arbeitgebers nicht rechtens. Der Arbeitgeber darf nicht aus Rache kündigen.
  • 4. Bestimmte Mitarbeiter fallen unter einen Sonderkündigungsschutz. Dazu gehören Schwangere, Mitarbeiter im Mutterschutz oder Elternzeit, Angestellte, die Angehörige pflegen oder Schwerbehinderte. Bei der Entlassung eines Schwerbehinderten ist die Zustimmung des Integrationsamtes notwendig.

Der Zeitraum zwischen Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses ist üblicherweise zusätzlich im Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter geregelt. Andernfalls ist es für den Chef wichtig, sich an die Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu halten.

In der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen Mitarbeiter, die seit 2 Jahren im Betrieb angestellt sind, haben eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende.

Eine längere Betriebszugehörigkeit erhöht die Kündigungsfrist. Bei einer Arbeitszeit von mindestens 5 Jahren im Betrieb, liegt die Kündigungsfrist bei 2 Monaten.

Bei 8 Jahren erhöhte sich auf 3 Monate, bei 10 Jahren auf 4, bei 12 Jahren auf 5 und bei 15 Jahren auf 6 Monate.

Mitarbeiter, die bereits 20 Jahre im Betrieb arbeiten, haben eine Kündigungsfrist von bis zu 7 Monaten.

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